Satzung

§ 1 
Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen "Lohnsteuerhilfeverein Mainz e.V." und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Mainz. Das Arbeitsgebiet ist der Geltungsbereich des
Grundgesetzes. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins


Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in
Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 1 StBerG für seine Mitglieder.
Der Verein ist sowohl in parteipolitischer wie auch in weltanschaulicher Hinsicht neutral. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.


§ 3 Besondere Pflichten

Bei der Hilfeleistung sind die Vorschriften der § 3, 22, 23, 25 und 26 des
Steuerberatungsgesetzes zu beachten.; danach gilt insbesondere, dass die Hilfeleistung nur durch einer Beratungsstelle angehörende Person ausgeübt werden darf; dass der Verein mindestens eine Beratungsstelle im Bezirk der Oberfinanzdirektion Koblenz unterhält.


Zum Leiter von Beratungsstellen dürfen nur Personen bestellt werden, die

1. zu dem in § 3 Nr. 1 StBerG bezeichneten Personenkreis gehören oder
2. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
3. mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 N.r 1 StBerG
einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.


Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.


Der Verein muss eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.


Der Verein muss jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des
Geschäftsjahres eine Geschäftsprüfung durchführen lassen, den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichtes den Mitgliedern schriftlich innerhalb 6 Monaten nach Erhalt mitteilen und innerhalb eines Monats nach Erhalt, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Abschrift des Prüfungsberichtes der zuständigen Oberfinanzdirektion zuleiten.


Die Geschäftsprüfung darf nur von Personen erstellt werden, die zur unbeschränkten
Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.

Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen tätig sein, bei denen die Besorgnis der
Befangenheit besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglied, besonderer Vertreter oder Angestellter des zu prüfenden Lohnsteuerhilfevereins sind.


Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der für den Sitz der Beratungsstelle
zuständigen Oberfinanzdirektion die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderliche Angaben i.S. d. § 7 DVLStHV und § 30 STBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.

Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 1 StBerG ist
sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur
Werbung auszuüben. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 1 StBerG ist nicht zulässig.


Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 N.r 1 StBerG gegenüber den Mitgliedern des Vereins sind auf Dauer von 7Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte
in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 6 Monate, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen betreffend die Verpflichtung zur
Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleibt unberührt.


§ 4 Mitgliedschaft


Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der/die nach § 2 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn durch deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlichen Vereinszweck zu verwirklichen.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung. Bei der Aufnahme erhält jedes Mitglied ein Exemplar der Satzung, die durch Inempfangnahme ausdrücklich anerkannt wird.
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag, der nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt ist, sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 01. Januar eines jeden Jahres fällig.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrags werden in einer
Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekanntzu- geben, von dem an sie gelten soll.
Daneben wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen i.S.d. § 2 der Satzung kein
besonderes Entgelt erhoben.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft


1. durch den Tod.
2. durch freiwilligen Austritt. Dieser kann nur bis spätestens 30.09. zum Ende des
laufenden Geschäftsjahres schriftlich zu Händen des Vereinsvorstandes erklärt werden.
3. durch einen Ausschluss bei grob-schuldhaftem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsinteressen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter

Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes mit 2/3 Mehrheit.


§ 6 
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.


§ 7 Mitgliederversammlung, Beschlussfassung


Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert, aber mindestens einmal mi Jahr und zwar innerhalb von drei Monaten nach
Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder.
Eine Mitgliederversammlung ist ferner zu berufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und Gründe verlangt.
Zeit, Ort und Tagungsort der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die
Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2
Wochen, wobei eine durchschnittliche Versanddauer von 3 Tagen zugrunde gelegt wird und die letzte, dem Verein bekannte Anschrift eines jeden Mitgliedes maßgebend ist.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 3 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Etwaige Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vorher dem Vorstand eingereicht und begründet werden.


§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung hat die ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben,
insbesondere:
1. Wahl und Abberufung des Vorstandes;
2. Regelmäßige Aussprache über das Ergebnis der jährlichen Geschäftsprüfung und
Entlastung des Vorstandes für das geprüfte Geschäftsjahr;
3. Satzungsänderungen, Erlass und Änderungen der Beitragsordnung;

4. Entgegennahme sonstiger Berichte und Beschlussfassung über sonstige Fragen, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden;
5. Auflösung und Liquidation des Vereins;
6. Genehmigung von Verträgen mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen.

§ 9 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung und bestellt ein Vereinsmitglied zum Protokollführer. Die Mitgliederversammlung beginnt mit der Verlesung der Tagesordnung und über ihren Verlauf wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand besteht aus

1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Beisitzer.

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Ein vorzeitiger Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Der Vorstand leitet den Verein; ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

Er vertritt den Verein außergerichtlich und vor den Behörden und Gerichten, er vorbereitet und leitet die Mitgliederversammlungen, er errichtet Beratungsstellen und beruft Beratungsstellenleiter unter Beachtung des § 23 Abs.3 StBerG. Der Vorsitzende des Vorstands ist alleinvertretungsberechtigt, die übrigen Vorstandsmitglieder nur gemeinsam. Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütung der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.

Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes des Vereins ihre

Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

- Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
- Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt
- Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung mi Sinne von § 41 StBerG - Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Wahrung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.

§ 11 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung kann nicht erfolgen, wenn sich mindestens sieben Mitglieder dagegen aussprechen. Im Falle der Auflösung des Vereins wird die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschluss fassen.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall in Mainz.

§ 13 Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

Mainz, im August 2000